Grundpositionen

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Die vorliegenden Grundpositionen sind Ergebnis unserer Verbandsdiskussion seit Verabschiedung der Thesen durch den Verbandstag am 02.10.2004.
Sie wurden von der Mitgliederversammlung des ABB e. V. am 21. Oktober 2006 beschlossen und durch die Mitgliederversammlung des ABB e.V. am 22. September 2012 aktualisiert.

Grundpositionen des Allgemeinen Behindertenverbandes Land Brandenburg e.V. (ABB e.V.)

Präambel

Menschen mit Behinderungen sind gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft. Sämtliche Lebensbereiche sind so zu gestalten, dass Sonderlösungen so weit als möglich vermieden werden. Lösungen, die gleichermaßen für Menschen mit und ohne Behinderungen geeignet sind, verdienen den Vorzug vor einer Teilung in jeweils Gesonderte.

  1. Der ABB e.V. ist eine Selbsthilfeorganisation von und für Menschen mit Behinderungen, ihre Angehörigen und Freunde im Land Brandenburg. Unabhängig von der Art und dem Umfang behinderungsbedingter Einschränkungen bündeln wir übergreifende Interessen und vertreten sie nach außen. Insbesondere setzen wir uns für die soziale Integration von Menschen mit Behinderungen und ihre selbstbestimmte Teilhabe am Leben der Gemeinschaft ein.

  2. Der ABB e.V. wird in erster Linie auf Ebene des Landes durch Beratung und Selbsthilfeprojekte zur sozialen Integration tätig. Als freier Träger verbindet der ABB e.V. unter seinem Dach juristisch selbständige Mitgliedsvereine, die er durch soziale Beratung, Schulungen und juristische Hilfe sowie als Interessenverband gegenüber dem Gesetzgeber und der Öffentlichkeit unterstützt. Er ist behindertenpolitischer Interessenvertreter gegenüber dem Landtag, der Landesregierung, und den im Land tätigen demokratischen Parteien und politischen Organisationen.
     
  3. Der ABB e.V. tritt ein für eine Novellierung des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BbgBGG) und eine Ausweitung seines Geltungsbereiches auf die Kommunen. Den Behindertenverbänden ist ein umfassendes Verbandsklagerecht gegen Entscheidungen des Landes und der Kommunen einzuräumen.

  4. Eine Voraussetzung für die Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen ist eine weitreichende Barrierefreiheit in sämtlichen Lebensbereichen. Das Land Brandenburg und seine Kommunen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Kompetenzen die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention für eine inklusive Gesellschaft zeitnah und umfassend Wirklichkeit werden zu lassen.

  5. Die Existenz von Behindertenbeauftragten im Land und in den Kommunen ist notwendig, um den berechtigten Interessen und Ansprüchen von Menschen mit Behinderungen innerhalb dieser Strukturen gerecht werden zu können.

  6. Die Kommunikation von und mit Menschen mit Behinderungen ist zu gewährleisten. Neue Technologien der Informationsgewinnung, -übermittlung und -verarbeitung sind so zu gestalten, dass eine Nutzung durch behinderte Menschen möglich ist. Vorhandene Medien sind in diesem Sinne umzugestalten.

  7. Bei umweltpolitischen Maßnahmen sind die Auswirkungen auf die Integration von Menschen mit Behinderungen jeweils gesondert zu prüfen und ggf. sozial auszugleichen.

  8. Wissenschaftlicher Fortschritt soll den Menschen dienen. Die Entwicklung und Inanspruchnahme neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden darf in ihren gesellschaftlichen Auswirkungen nicht dazu führen, dass Menschen mit Behinderungen oder ihre Angehörigen diskreditiert und gemaßregelt werden.

  9. Für alle Kinder sind wohnortnahe inklusive Früherziehungs-, Kinderbetreuungs-, Schul- und Bildungsangebote im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention zu entwickeln und vorzuhalten. Dort, wo behinderungsbedingt für eine optimale Förderung spezialisierte Angebote erforderlich und von den Eltern gewünscht sind, haben diese Angebote die individuellen Belange zu berücksichtigen. Kindern mit besonderem Förderbedarf müssen grundsätzlich flächendeckend die gleichen Angebote in Anspruch nehmen können, wie Gleichaltrige ohne Behinderung.

  10. Eltern mit Behinderungen sowie Familien mit behinderten Kindern sind bei der Bewältigung behinderungsbedingter Belastungen zu unterstützen und zu entlasten, um ihnen die Möglichkeit zu geben, die Entwicklung des Kindes bestmöglich zu fördern.

  11. Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf besondere Unterstützung und speziellen Schutz, um sich mit gleichen Chancen in das Arbeitsleben integrieren und ihr Leistungspotential dauerhaft ausschöpfen zu können.

  12. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sind ein Bestandteil sozialer Infrastruktur. Ziel muss es sein, all jene Beschäftigten in das Arbeitsleben außerhalb dieser Werkstätten zu integrieren, die den Wunsch und die Fähigkeiten dafür besitzen. Die Tätigkeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen ist angemessen zu bezahlen. Maßstab darf dabei nicht die kommerzielle Verwertbarkeit der Arbeitsleistung sein. Die Vergütung muss Ausdruck der gesellschaftlichen Anerkennung für das Streben und Bemühen der Betroffenen sein, sich mit ihren Fähigkeiten und Erfahrungen in das Arbeitsleben einzubringen.

  13. Auch für Menschen mit Behinderung muss die medizinische Versorgung dem wissenschaftlichen Fortschritt entsprechen und zugänglich sein, ohne dass daraus unzumutbare Belastungen entstehen.

  14. Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf eine optimale und ihren individuellen Bedürfnissen entsprechende Pflege.

  15. Das Leben, das Wohnen und die Pflege von Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen haben sich an deren Bedürfnissen und nicht an finanziellen Interessen und Zwängen der Einrichtungs- und Kostenträger zu orientieren. Betroffene müssen in dem Umfang finanzielle Mittel zur persönlichen Verfügung erhalten, wie sie für eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erforderlich sind.

  16. Menschen mit Behinderungen bedürfen in besonderem Maße des staatlichen Schutzes vor Kriminalität. Tätliche Übergriffe und verbale Diskriminierungen sind ebenso konsequent zu verfolgen wie Straftaten, die unter Ausnutzung besonderer behinderungs-spezifischer Einschränkungen begangen werden oder die wegen dieser Defizite erfolgen. 

  17. Gemeinnützige Vereine und Selbsthilfegruppen sind wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil sozialer Infrastruktur. Das ehrenamtliche Engagement von und für Menschen mit Behinderungen bedarf der besonderen Unterstützung durch das Land und die Kommunen.